Die H. Looschelders Sozial- u. Ökologiestiftung ist eine anerkannte gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Kleve.
Der Vorstand der H. Looschelders Sozial- und Ökologiestiftung besteht aus:
Herbert Looschelders, Kleve (Vorstandsvorsitzender)
Georg Liebrand, Kleve und Camiguin/Philippinen, (stellv. Vorsitzender)
Zum Stiftungsbeirat Hausboot “AnnaSpoy” gehören:
Clara Wollny
Chantal Fouquet
Muhammend Elsayed
Die Welt hat genug für jedermanns Bedürfnisse,
aber nicht für jedermanns Gier.
(Mahatma Gandhi, 02.10.1869 – 30.01.1948)
§ 1
Name, Sitz Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „H. Looschelders Sozial- und Ökologiestiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Kleve
§ 2
Zweck und Zweckverwirklichung
(I) Die H. Looschelders Sozial- und Ökologiestiftung mit Sitz in Kleve verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege sowie des Klimaschutzes i.S.d. § 52 (2) Zif. 8 AO, von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz i.S.d. § 52 (2) Zif. 16 AO sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO, z.B. durch die Vergabe von Mikrokrediten. Daneben kann die Stiftung diese Zwecke auch durch die finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gern. § 58 Nr. 1 AO verwirklichen.
Der Satzungszweck steht unter dem Leitgedanken der ,,Hilfe zur Selbsthilfe” sowie von “Nachhaltigkeit”. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Beratung und Fortbildung in sozialen und ökologischen Fragen. Hierbei soll die Existenzsicherungsberatung gem. den Sozialgesetzbüchern Berücksichtigung finden, aber auch der nachhaltige und effektive Umgang mit begrenzten Ressourcen wie Energie und Rohstoffe. Diese Beratung und Fortbildung erfolgt ausschließlich unentgeltlich.
b) Förderung sozialer Teilhabe benachteiligter Mitbürgerinnen und bürgern am sozialen Gemeinwesen.
c) Initiierung und Förderung von Partnerschaften mit Vereinen und Initiativen, die ähnliche Zwecke verfolgen, innerhalb der Region Kleve sowie in anderen nationalen und internationalen Regionen.
d) Durchführung von Schulung und Information zur Mitwirkung bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks sowie zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements. Dies schließt auch die Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterial, Broschüren sowie Internetauftritten ein.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel an andere Einrichtungen weitergibt oder Mittel für diese beschafft.
(4) Soweit Stiftungsmittel im Rahmen mildtätiger Zwecke an Bedürftige (§ 53 Nr. 2 AO) vergeben werden, ist die Vergabe von Mikrokrediten zu bevorzugen, mit denen den Bedürftigen eine Hilfe zur Selbsthilfe ermöglicht werden soll.
(S) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Als Ausnahme vom Gebot der Ausschließlichkeit der Mittelverwendung darf die Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens, dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter zu unterhalten, sein Grab zu pflegen und sein Andenken zu ehren (§ 58 Nr. 5 AO). Die Mittelverwendung zugunsten des Stifters ist zu seinen Lebzeiten nur möglich, soweit er nicht in der Lage ist, seinen laufenden Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen (Anfangsvermögen) besteht aus dem im Alleineigentum des Herrn Herbert Looschelders stehenden Grundstück Römerstr. 32, 47533 Kleve.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung darf Spenden und Zustimmungen entgegennehmen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
§ 4
Vorstand
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter. Der Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzender des Vorstandes. Er kann die-/denjenigen bestimmen, die/der nach ihm den Vorsitz der Stiftung führt. Scheidet der Stifter aus dem Vorstand aus, ohne einen neue/-n Vorsitzende/-n bestimmt zu haben, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/-n.
(3) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich von dem/den verbliebenen Vorstandsmitglied/-ern kooptiert.
(4) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit der Mehrheit seiner Mitglieder abberufen werden.
§ 5
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; cr hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine/seinen Vorsitzende/-n oder ein Mitglied des Stiftungsvorstandes. Die /Der Vorsitzende sowie jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist stets berechtigt die Stiftung einzeln zu vertreten. Der
Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung unter Beachtung der geltenden Gesetze sowie der Bestimmungen dieser Satzung. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Die Stiftung kann einen Beirat mit Beiratsmitglieder/-innen berufen, der die Stiftungsidee fördert und Konzepte entwickelt.
(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen.
§ 6
Beschlüsse
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand durch
ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn niemand diesem Verfahren widerspricht. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Beschlüsse
nach §§ 7 und 8 der Satzung.
§ 7
Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann einstimmig eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich
verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
(2) Der Vorstand kann einstimmig, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, den bestehenden Stiftungszweck ändern oder erweitern und/oder
wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der
Stiftungsbehörde.
§ 8
Zusammenschluss und Auflösung
Der Vorstand kann einstimmig die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 5 Abs. 2 geänderten oder erweiterten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt.
Der neue oder geänderte Stiftungszweck bzw. die durch den Zusammenschluss entstehende neue oder geänderte Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 9
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Paritätischen Wohlfährtsverband, Kreisgruppe Kleve sowie an Greenpeace Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen Zwecke zu verwenden haben.
§ 10
Unterrichtung von Stiftungsbehörde und Finanzamt
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 11
Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungerecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu
beachten.
Kleve, den 09.03.2021
gez. Herbert Looschelders (Stiftungsvorsitzender)
gez. Georg Liebrand (stellv. Stiftungsvorsitzender)